DEKLARATION VON ZUSATZSTOFFEN

„ mit Farbstoff “

(E 100 – E 180)
Sowohl künstliche als auch natürliche Farbstoffe wie Beta-Karotin, Zuckerkulör oder Rote Beete Saft sind
erlaubt und üblich z.B. bei Belegfrüchten, sterilisiert
en Erdbeerkonserven, Kunstspeiseeis, Lachsersatz,
Salami, Brühwursterzeugnisse (Wurstsalat), Käse, Deutschem Kaviar, bestimmten Likören, Campari,
versch. Whiskey, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, fertigen Bratensoßen (Zuckerkulör).

„kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“

Zusätzliche Vorgeschrieben bei Verwendung von folgenden Lebensmittelfarbstoffe:
E 110, E 104, E 122, E 129, E 102, E 124

„geschwärzt“
(E 579, E 585)
Eisengluconat bzw. -lactat zum Schwarzfärben von Oliven

„mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“
(E 200 – E 285, E 1105)
Erlaubt und üblich z.B. bei Fischhalbkonserven (Bismarckhering, Rollmops,
Lachsersatz), Fleischsalat, Sauerkonserven, Kartoffelsalat, Zitrusfrüchten, Dessertsaucen usw. hauptsächlich werden Benzoesäure
und Sorbinsäure, seltener PHB -Ester und Ameisensäure verwendet.
Diphenyl, Orthophenylphenol und Thiabendazol sind nur zum Konservieren der Oberfläche von Zitrusfrüchten zugelassen. Sie müssen nur dann auf
der Speisenkarte angegeben werden, wenn behandelnde Zitrusfrüchte mit Schale an den Gast abgegeben werden.
Eine Einzelnennung der Konservierungsstoffe ist nicht mehr notwendig, Schalenbehandlungsmittel (wie Biphenyl und Orthophenylphenol) und Natamycinbehandlung der Käseoberfläche sowie das Nitrat und Nitrit des Nitritpökelsalzes werden hierunter angegeben.
Besonderheit: Nitrat oder Nitritpökelsalz können auch als „mit Nitritpökelsalz“, „mit Nitrat“ oder „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“ angegeben werden.
„Geschwefelt“ oder „enthält Sulfite“
(E 220 – E 228)
Schwefeldioxide (Sulfite) finden Anwendung z. B.: bei
Wein, Meerrettich, Kartoffel, halb-, Kartoffelerzeugnissen, rohem Kartoffelklosteig, Trockenfrüchten, Säfte etc.

„mit Phosphat“
(E 338 – E 341, E 450 – E 452)
Stabilisatoren, Diphosphaten und Citrate sind erlaubt
und üblich bei Fleischerzeugnissen wie z.B.: Brühwürsten, Fleischkäse, Formfleischerzeugnissen (Pizzabelag aus …% Schweinefleisch) und Schmelzkäse.

„mit Antioxidationsmittel“
(E 310 – E 321)
Antioxidationsmittel, seit 1998 kennzeichnungspflichtig, sind erlaubt und üblich bei Gerichten wie z.B. Salaten, Schinken- oder Wurstbrot, die unerhitzt
an den Verbraucher abgegeben werden, ist die Kennzeichnung notwendig.
Bei Dosenwaren und Vakuumverpackungen kann die Kennzeichnung auf der Speisen- und Getränkekarte wegfallen, da in den meisten Fällen nach der Verarbeitung (Erhitzung) keine technologische Wirkung  mehr entfalten.

„mit Geschmacksverstärker“
(E 620 – E 635)
Geschmacksverstärker sind Stoffe, die einen Geschmack verstärken oder betonen, aber selbst keinen  oder nur sehr wenig Eigengeschmack aufweisen. Sie werden beispielsweise Suppen, Saucen oder Salatdressing zugesetzt. , Achtung!: Viele (Halb-)Fertige Erzeugnisse, Instant-Saucen und fast alle Gewürzmischungen enthalten
Geschmacksverstärker. In der Regel handelt es sich um Glutamat.

Empfehlung:
Beim Einkauf auf der Verpackung die Inhaltsstoffe überprüfen und am besten auf Produkte mit Geschmacksverstärker verzichten.

„Gewachst“
(E 901 – E 904, E 912, E 914)
Wachse sind üblich bei Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfel und Birnen und müssen bei der Abgabe mit Schale
kenntlich gemacht werden.
„mit Süßungsmittel(n)“
(E 420, E 421, E 950 – E 967)
Die Kennzeichnung von Süßungsmittel erfolgt bei Zusatz sowohl von Zuckeraustauschstoffen wie Sorbit, Mannit etc. als auch von künstlichen Süßstoffen wie Saccharin, Cyclamat, Aspartam und Acesulfam. Sie finden hauptsächlich Verwendung bei der Herstellung von kalorienreduzierten Lebensmitteln, brennwert-verminderten Erfrischungsgetränken, süßen Soßen und Suppen, Pudding, Cremespeisen, Feinkostsalaten, Mayonnaisen, Senf.

„enthält eine Phenylalaninquelle“
(E 951)
bei Zusatz von Aspartam in Lebensmitteln und Tafelsüßen, z.B. in „Cola-light“

„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
(E 420-E 421,E 953, E 965-E 967)
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt über 10 % Zuckeralkoholen wie Sorbit, Mannit etc.

„mit Zuckerart(en) und Süßungsmittel(n)“
wenn zusätzlich zu Süßungsmitteln noch Zucker in Form von Rohrzucker, Glukose, Fruktose etc. im Lebensmittel verwendet wurde

„chininhaltig“
Üblich bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken wie z.B. „Tonic Water“.

„koffeinhaltig“
Üblich bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken wie z.B. „Cola-Limonade“.

„Stärke“, „Eiklar“, „flüssiges Eiweiß“, „Sojaeiweiß“, „Milcherzeugnisse, „Milcheiweiß“

Diese weiteren Zusatzstoffe müssen kenntlich gemacht werden, wenn diese in Lebensmittel mit tierischer
Herkunft verarbeitet werden, z.B.: Fleischerzeugnis Chicken Nuggets, Formfleisch – Vorderschinken etc.

„genetisch verändert“
Genetisch veränderte Lebensmittel (genetisch hergestellte Zutaten) müssen bei Verwendung kenntlich
gemacht werden, bei Abgabe von Speisen oder losen Lebensmitteln. Diese können sich z.B.: in Backwaren oder Obst & Gemüse befinden.

Nummerierung auf der Speisen- und Getränkekarte:

1 =“ Farbstoff“
2 =“ geschwärzt“
3 =“ Konservierungsstoff“, „konserviert“
4 =“ geschwefelt“
5 =“ mit Phosphat“
6 =“ mit Antioxidationsmittel“
7 =“ mit Geschmacksverstärker“
8 =“ gewachst “
9 =“ mit Süßungsmittel(n)“
10 =“ mit Zuckerart(en) und Süßungsmittel(n)
11 =“ enthält eine Phenylalaninquelle“
12=“ kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
13 =“ chininhaltig“
14 =“ koffeinhaltig“
15 =“ Stärke“
16 =“ Eiklar“
17 =“ Sojaeiweiß“
18 =“ Milcheiweiß“